Arzneipflanzenlexikon

Linde

Linde
© Sertürner Bildarchiv

Botanische Bezeichnung

Winter-Linde – Tilia cordata Mill.
Sommer-Linde – Tilia platyphyllos Scop.

Familie

Malvengewächse (Malvaceae)

Wissenswertes zur Pflanze

Die Winter- und Sommerlinde sind in Europa weit verbreitet und als beliebte Straßen- und Parkbäume überall präsent. Sie blühen erst nach der vollständigen Belaubung, die Sommer­linde im Juni, die Winterlinde erst im Juli. In der Hitze des Sommers riecht man dann auf weiten Strecken den Honigduft des am Grunde der Kelchblätter reichlich abgesonderten Nektars, womit Bienen und andere Insekten angezogen werden. Deshalb hieß der Juli früher auch „Lindenmonat“.
Vermutlich stammt der Name „Linde“ von ihrem weichen Holz oder biegsamen Bast, der früher von Lindenästen und Lindenstämmen als Binde­material gewonnen wurde (mundartlich ‚Lind’ = Bast). Das Artepitheton der Winterlinde cordata nimmt auf das herzförmige Blatt Bezug und leitet sich ab von lat. ‚cor’ (= Herz) bzw. ‚cordatus’ (= herzförmig). Das Artepitheton der Sommerlinde platyphyllos stammt von gr. ‚platys’ (= breit) und ‚phyllon’ (= Blatt).

Die Bäume beider Lindenarten können bis 40 m hoch werden. Ihre Blüten sind gelb-weißlich und haben als auffallendes Merkmal zahlreiche (bis zu 40) Staubblätter. Bei der Winterlinde sind 4 bis 15 Blüten – bei der Sommerlinde 2 bis 5 Blüten – zu einem rispenartigen Blütenstand vereinigt. Ein flügelartiges, häutiges Vorblatt, zur Hälfte mit dem Rispenstiel verwachsen, wirkt beim Abfallen der Früchte wie ein Propeller, sodass sie lange durch die Luft schweben und so vom Wind verbreitet werden können.
Als Alleebaum kommt auch häufig die arzneilich nicht nutzbare Silberlinde (Tilia tomentosa Moench) vor, weshalb auch deren Blüten auf den Markt kommen können. Man erkennt sie an der starken Behaarung, die Blüten und Blätter silbrig erscheinen lässt.

Arzneilich verwendete Pflanzenteile (Droge)

Verwendet werden die getrockneten Blütenstände der Winter- und der Sommerlinde (Lindenblüten – Tiliae flos).
Die Droge des Handels stammt aus den Balkanländern, der Türkei und aus China.

Inhaltsstoffe der Droge

Lindenblüten enthalten Flavonoide, Schleimstoffe, Gerbstoffe und Phenolcarbonsäuren.

Qualitätsbeschreibungen

Die Qualität der Lindenblüten (Tiliae flos) ist im Europäischen Arzneibuch (Ph. Eur.) fest­gelegt.

Medizinische Anwendung

Anerkannte medizinische Anwendung

Das HMPC hat Lindenblüten als traditionelles pflanzliches Arzneimittel eingestuft (siehe „Traditionelle Anwendung“).
ESCOP: Fiebrige Erkältung und erkältungsbedingter Husten, Katarrh der oberen Atemwege, Ruhelosigkeit. Diese Anwendungsgebiete stützen sich auf Erkenntnisse der langjährigen Anwendung am Menschen.
Kommission E: bei Erkältungskrankheiten und damit verbundenem Husten.

Traditionelle Anwendung

Lindenblüten wurden vom HMPC als traditionelles pflanzliches Arzneimittel (§ 39a AMG) eingestuft. Basierend auf langjähriger Erfahrung können Lindenblüten bei Erkältungs­krankheiten und zur Linderung leichter Stresssymptome eingesetzt werden.

Arzneiliche Drogenzubereitungen in Fertigarzneimitteln

Zerkleinerte Lindenblüten zur Teebereitung

Dosierung

Teeaufguss: 2- bis 4-mal täglich eine Tasse Lindenblütentee möglichst heiß trinken (Schwitz­kur); Tagesdosis 4 bis 6 g Droge. Sinnvoll ist eine Kombination mit anderen Drogen (Erkältungstee).

Bereitung eines Teeaufgusses

1 bis 2 g Lindenblüten mit ca. 150 mL siedendem Wasser übergießen und nach 5 bis 10 Min. abseihen.

Hinweise

Für die Anwendung von Lindenblüten während der Schwangerschaft und Stillzeit liegen noch keine Untersuchungen zur Unbedenklichkeit vor; von einer Anwendung bei Kindern unter 4 Jahren wird wegen mangelnder Erkenntnisse abgeraten.

Nebenwirkungen

Keine bekannt

Wechselwirkungen

Keine bekannt

Literaturhinweise

Drogenmonographien

HMPC (2012, 2023), ESCOP (2022), Kommission E (1990), WHO (NIS)

Weiterführende Literatur

Wichtl: Teedrogen und Phytopharmaka
Schilcher: Leitfaden Phytotherapie
Van Wyk: Handbuch der Arzneipflanzen
Kommentar zum Europäischen Arzneibuch (Lindenblüten, Nr. 0957)

 

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